Unternehmensrecht

Unternehmensgründung

Allgemeines

Zur Umsetzung einer Geschäftsidee ist die richtige Unternehmensplattform notwendig. Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Beide Unternehmensrechtsformen haben Vorteile und Nachteile. Die Wahl der richtigen Rechtsform wird von vielen Faktoren bestimmt. Neben der Frage der Haftung steht die Frage der Besteuerung ganz vorne. Aber auch Fragen der Veräußerbarkeit von Anteilen, der Vererbbarkeit oder der Altersversorgung sind entscheidend.

Entscheidungen

Vorgründungsgesellschaft und Vorsteuerabzug

Fin.Min. Thüringen, Erlaß vom 10.11.1998, S 7104 A – 14 – 202.2

Nur wenn die Vorgründungsgesellschaft nachhaltig entgeltliche Leistungen ausführt, ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Erst mit der noch im HR einzutragenden Vor-GmbH und der eingetragen GmbH besteht umsatzsteuerliche Identität, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

GbRmbH als unzulässige Firmierung

LG München I, Urteil vom 14.5.1998, 17 HKO 2282/98

Aus Gründen der Verwechselungsgefahr und aus Gründen der Irreführung im Verkehr ist die Firmierung als GbRmbH (Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung) unzulässig.

GbR mit beschränkter Haftung als unzulässige Firmierung

OLG München, Beschluß vom 27.8.1998, 29 W 2437/98

Auch der ausgeschriebene Zusatz "mit beschränkter Haftung" an eine GbR birgt Verwechselungsgefahr und Irreführung des Rechtsverkehrs und ist unzulässig.

Haftung

Allgemeines

Regelmäßig spielt bei der Wahl der Rechtsform für das Unternehmen die Frage der Haftung eine Rolle. Die Wahl einer GmbH allein wegen der Haftungsbegrenzung mit dem Stammkapital von mindestens DM 50.000,- zu begründen, kann sich als Irrglaube herausstellen. Das persönliche Engagement z.B eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann zur Durchgriffshaftung führen.

Entscheidungen

Gesellschafterhaftung der Vor-GmbH

LAG Hessen, Urteil vom 22.12.1997, 16 Sa 1135/96, nrk

Vom Grundsatz der Innenhaftung der Gründungsgesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH kann abgewichen werden. Ausnahmsweise gilt die Außenhaftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH, wenn diese vermögenslos ist. Außenhaftung bedeutet gesamtschuldnerische Haftung ohne Rücksicht auf die Beteiligungsverhältnisse an der Vor-GmbH.

GbRmbH – die Gesellschafter haften dennoch

BGH, Urteil vom27.09.1999, II ZR 371/98

Kraft Gesetz haften die Gesellschafter einer GbR für von der Gesellschaft begründete Verbindlichkeiten. Mit Zusätzen wie "..mbH", "..mit beschränkter Haftung" oder "..ohne persönliche Gesellschafterhaftung" kann die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden

Geschäftsführer

Entscheidungen

Konkursantragspflicht des Geschäftsführers trotz erfolgtem Konkursantrag eines Gläubigers

OLG Dresden, Beschluß vom 16.4.1997, 1 Ws 100/97

Solange nicht das Gesamtvollstreckungsverfahren (ostdeutsche Variante des Konkursverfahrens) eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist, ersetzt der gestellte Konkursantrag eines Gläubigers nicht die Eigenantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers. Die Verletzung der Eigenantragspflicht, § 64 GmbHG, ist mit Strafe bedroht, § 84 Abs.1 Nr.2 GmbHG.

Unangemessen hohe Tätigkeitsvergütung – verdeckte Gewinnausschüttung – Freiberufler GmbH

BFH, Urteil vom 8.7.1998, I R 134/97

Zur Bemessung der Höhe von Löhnen und Gehältern wird vorrangig die Gewinn- und Kostenstruktur zu Grunde gelegt. Stille Reserven (Steigerung von Kundenstamm, Geschäftswert), die auf das persönliche Engagement der Freiberufler GmbH zurückzuführen sind, werden nicht zur Lohn- und Gehaltsbemessung herangezogen. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Kapitalgesellschaften: Vergütung = Abgeltung für erbrachte Arbeitsleistung.

Sozialversicherungspflicht für Scheinselbständige

Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte, BGBl 1998 I S. 3843

Seit 1.1.1999 gilt das Korrekturgesetz zur Scheinselbständigkeit. Wichtig ist insb. § 7 SGB IV. Scheinselbständigkeit wird vermutet, wenn 2 der 4 genannten Kriterien erfüllt sind:
-keine Beschäftigung von versicherungspflichtigen Angestellten; Familienangehörige gelten hier nicht als Angestellte
-regelmäßig nur ein Auftraggeber
-Erbringen für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen
-kein unternehmerisches Auftreten am Markt

Haftung des Geschäftsführers bei Konkursverschleppung

OLG Koblenz, Urteil vom 3.8.1999, 3 U 1806/98

Der Geschäftsführer haftet für Schäden, die Gesellschaftsgläubigern entstehen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist und der Geschäftsführer den Antrag auf Konkurs zu stellen verschleppt. Die Schaden berechnet sich aus dem Vertrauensschaden und dem entgangenen Gewinn. Das Erfüllungsinteresse kann nicht verlangt werden.