|
Unternehmensrecht |
Unternehmensgründung
Allgemeines
Zur Umsetzung einer Geschäftsidee ist die richtige Unternehmensplattform
notwendig. Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Beide Unternehmensrechtsformen
haben Vorteile und Nachteile. Die Wahl der richtigen Rechtsform wird von vielen Faktoren
bestimmt. Neben der Frage der Haftung steht die Frage der Besteuerung ganz vorne. Aber
auch Fragen der Veräußerbarkeit von Anteilen, der Vererbbarkeit oder der
Altersversorgung sind entscheidend. |
|
Entscheidungen |
Fin.Min. Thüringen, Erlaß vom 10.11.1998, S 7104 A 14
202.2
Nur wenn die Vorgründungsgesellschaft nachhaltig entgeltliche Leistungen
ausführt, ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Erst mit der noch im HR einzutragenden
Vor-GmbH und der eingetragen GmbH besteht umsatzsteuerliche Identität, die zum
Vorsteuerabzug berechtigt. |
|
LG München I, Urteil vom 14.5.1998, 17 HKO 2282/98
Aus Gründen der Verwechselungsgefahr und aus Gründen der Irreführung im
Verkehr ist die Firmierung als GbRmbH (Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter
Haftung) unzulässig. |
OLG München, Beschluß vom 27.8.1998, 29 W 2437/98
Auch der ausgeschriebene Zusatz "mit beschränkter Haftung" an
eine GbR birgt Verwechselungsgefahr und Irreführung des Rechtsverkehrs und ist
unzulässig. |
|
|
Haftung
Allgemeines
Regelmäßig spielt bei der Wahl der Rechtsform für das Unternehmen die
Frage der Haftung eine Rolle. Die Wahl einer GmbH allein wegen der Haftungsbegrenzung mit
dem Stammkapital von mindestens DM 50.000,- zu begründen, kann sich als Irrglaube
herausstellen. Das persönliche Engagement z.B eines Gesellschafter-Geschäftsführers
kann zur Durchgriffshaftung führen. |
|
Entscheidungen |
LAG Hessen, Urteil vom 22.12.1997, 16 Sa 1135/96, nrk
Vom Grundsatz der Innenhaftung der Gründungsgesellschafter für
Verbindlichkeiten der Vor-GmbH kann abgewichen werden. Ausnahmsweise gilt die
Außenhaftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH, wenn diese vermögenslos ist.
Außenhaftung bedeutet gesamtschuldnerische Haftung ohne Rücksicht auf die
Beteiligungsverhältnisse an der Vor-GmbH. |
BGH, Urteil vom27.09.1999, II ZR 371/98
Kraft Gesetz haften die Gesellschafter einer GbR für von der Gesellschaft
begründete Verbindlichkeiten. Mit Zusätzen wie "..mbH", "..mit
beschränkter Haftung" oder "..ohne persönliche Gesellschafterhaftung"
kann die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht auf das
Gesellschaftsvermögen beschränkt werden |
|
|
Entscheidungen |
OLG Dresden, Beschluß vom 16.4.1997, 1 Ws 100/97
Solange nicht das Gesamtvollstreckungsverfahren
(ostdeutsche Variante des Konkursverfahrens) eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden
ist, ersetzt der gestellte Konkursantrag eines Gläubigers nicht die Eigenantragspflicht
des GmbH-Geschäftsführers. Die Verletzung der Eigenantragspflicht, § 64 GmbHG, ist mit
Strafe bedroht, § 84 Abs.1 Nr.2 GmbHG. |
BFH, Urteil vom 8.7.1998, I R 134/97
Zur Bemessung der Höhe von Löhnen und Gehältern wird
vorrangig die Gewinn- und Kostenstruktur zu Grunde gelegt. Stille Reserven (Steigerung von
Kundenstamm, Geschäftswert), die auf das persönliche Engagement der Freiberufler GmbH
zurückzuführen sind, werden nicht zur Lohn- und Gehaltsbemessung herangezogen. Es gelten
dieselben Grundsätze wie bei anderen Kapitalgesellschaften: Vergütung = Abgeltung für
erbrachte Arbeitsleistung. |
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der
Arbeitnehmerrechte, BGBl 1998 I S. 3843
Seit 1.1.1999 gilt das Korrekturgesetz zur Scheinselbständigkeit. Wichtig
ist insb. § 7 SGB IV. Scheinselbständigkeit wird vermutet, wenn 2 der 4 genannten
Kriterien erfüllt sind:
-keine Beschäftigung von versicherungspflichtigen Angestellten; Familienangehörige
gelten hier nicht als Angestellte
-regelmäßig nur ein Auftraggeber
-Erbringen für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen
-kein unternehmerisches Auftreten am Markt |
OLG Koblenz, Urteil vom 3.8.1999, 3 U 1806/98
Der Geschäftsführer haftet für Schäden, die Gesellschaftsgläubigern
entstehen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist und der Geschäftsführer den Antrag
auf Konkurs zu stellen verschleppt. Die Schaden berechnet sich aus dem Vertrauensschaden
und dem entgangenen Gewinn. Das Erfüllungsinteresse kann nicht verlangt werden. |
|
|