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Steuerrecht |
Umsatzsteuer und e-Commerce
Allgemeines
Der Umsatzsteuer unterliegen unter anderem Lieferungen und sonstige
Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt. Mit dem Einzug des electronic
commerce in den Unternehmensalltag wird die Umsatzsteuer vor eine neue Herausforderung
gestellt.
Wie sind die via Internet angebotenen Leistungen umsatzsteuerlich zu qualifizieren und wie
ist die Erhebung der Umsatzsteuer zu bewerkstelligen?
Die Fragen stellen sich nur für sonstige Leistungen. Für Lieferungen, Ware ist ein
körperlicher Gegenstand, kann auf die bewährten Regeln zurückgegriffen werden.
Allenfalls der Vertrag wird im Internet geschlossen. |
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Entscheidungen, amtliche Erlasse |
OFD Düsseldorf, Vfg.
Vom 11.11999, S 7100 A St 141
Wird Standard-Software via Internet oder anderen elektronischen Netzen
überlassen, handelt es sich um eine sonstige Leistung, § 3a Abs. 4 Nr.5 UStG. Die
verschiedenen Fälle der Ortsbestimmung werden beschrieben. Der Verkauf von
Standard-Software auf Datenträger gilt nach wie vor als Lieferung, Abschn. 25 Abs.2 Nr.7
Satz 2 UStR. Es gilt der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs.1 UStG. |
BFH, Urteil vom 13.3.1997, V R 13/96
Die Veräußerung von Standardsoftware unterliegt dem vollen
Umsatzsteuersatz. Es handelt sich bei der Veräußerung von Standardsoftware nicht um die
Einräumung und Übertragung von Rechten nach dem UrhG mit der Folge des ermäßigten
Steuersatzes von 7%. |
OFD Koblenz, Rdvfg. Vom 22.6.1998, S 7100 A
St 512
Wird Standart-Software via Internet überlassen, liegt eine sonstige
Leistung vor, § 3 Abs. 9 UStG. Der Leistungsort bestimmt sich gem. § 3a Abs. 4 Nr. 5
(Überlassung von Informationen) iVm. Abs. 3 UStG |
OFD Hannover, Vfg. Vom 13.1.1997, S 7280
129 StH 542 / S 7300 435 StO 354
Werden entgeltliche Dienstleistungen über Btx, Datex-J oder T-Online von
der Deutschen Telekom AG für Namen und Rechnung des Dienstleistungsanbieters in Rechnung
gestellt, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich. Regelmäßig fehlt es der Rechnung der
Deutschen Telekom AG am erforderlichen Einzelnachweis. |
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Ertragsteuer und e-Commerce
Allgemeines
Die Nutzung des Internet mit seinen vielfältigen Möglichkeiten im
Unternehmensalltag führt auch zu Fragen im Bereich der Ertragssteuer.
Werden über einen Server Dienstleistungen angeboten und zum Erwerb bereitgestellt, stellt
sich die Frage, ob der Server eine Betriebsstätte zu begründen vermag. Ist dies der
Fall, bietet sich die Möglichkeit eines Servers im Ausland. Die Einkünfte des Servers
unterliegen dann der ausländischen Steuerhoheit. |
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Entscheidungen |
BFH, Urteil vom 30.10.1996, II R 12/92
Die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlichen Voraussetzungen
kann eine unterirdische Rohrleitung erfüllen. |
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Bilanzierung von Internetauftritten
Allgemeines
Neben der Euphorie und der Genugtuung am neuen Medium Internet
teilzuhaben, sollte der Unternehmer die bilanzielle Behandlung der Kosten seiner
Internet-Aktvität nicht außer Acht lassen. Kosten entstehen für die Entwicklung der
Homepage, für die laufende Pflege und Wartung der Homepage und für den Provider.
Die Kosten können als Aufwand zu buchen sein oder sie sind zu aktivieren.
Die Kosten sind zu aktivieren, wenn es sich bei der Homepage um ein (immaterielles)
Wirtschaftsgut handelt, das der Unternehmer entgeltlich erworben hat und für das
Unternehmen einen Vorteil und Nutzen beinhaltet, der über den Bilanzstichtag hinaus
gegeben ist.
Zu beachten ist, das die verlinkten Inhalte einer Homepage allzuschnell als einheitliches
Wirtschaftsgut gesehen werden. Steuerlich ist zu unterscheiden. Enthält die Homepage
Inhalte, die nur einen kurzen Nutzen haben, z.B. saisonbedingte Angebote, sind die damit
verbundenen Kosten der Homepage nicht zu aktivieren. Dies ist auch logisch, da derartige
Angebote nur durch die Software-Steuerung mit dem Rest der Homepage verbunden sind und
keine dauerhafte Verbindung besteht.
Die laufenden Kosten der Internet-Präsenz können nachträgliche Herstellungskosten sein
und sind zu aktivieren oder die laufenden Kosten sind Erhaltungsaufwand und damit
periodengerecht als Aufwand zu buchen. Gelten die laufenden Kosten einer Verbesserung der
Homepage, werden sie als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren sein. Werden
einzelne Inhalte der Homepage nur gegen andere Inhalte, z.B. Warenangebote, ersetzt, sind
sie in der betreffenden Periode als Aufwand zu buchen. |
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Entscheidungen |
FG München, Urteil vom 29.11.1995, 3 K 2355/94, nrk
Die Umsätze aus Softwareüberlassung unterliegen dem Regelsteuersatz der
USt (v.z.Z. 16 %). Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anzuwenden, da die Benutzung der
Software keinen urheberrechtlich relevanten Vorgang darstellt. |
BFH, Beschluß vom 13. März 1997, V B 120/96 (FG Berlin)
Werden neben der werkvertraglich geregelten Softwareentwicklung auch die
urheberrechtlichen Schutzrechte übertragen und eingeräumt, ist nicht in Haupt- und
Nebenleistung zu unterscheiden. Es handelt sich um eine einheitliche Leistung, es gilt der
ermäßigte Umsatzsteuersatz (v.z.Z. 7 %) |
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Entscheidungen, amtliche Erlasse |
OFD Saarbrücken, Vfg vom 11.7.1997, S 2354
14 St 222
Die Anschaffungskosten für Computer, Peripheriegeräte und Software
können regelmäßig nicht objektiv einem beruflichen und einem privaten Teil zugeordnet
werden. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß er die Geräte ausschließlich
beruflich nutzt, können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Die Verfügung
enthält eine Liste von Abgrenzungsmerkmalen, die eine berufliche Veranlassung vermuten
lassen. |
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Entscheidungen |
BFH, Urteil vom 24.4.1997, IV R 60/95
Werden neben freiberuflichen Leistungen auch gewerbliche Leistungen
erbracht, liegt insgesamt eine gewerbliche Betätigung vor. Dies gilt auch, wenn der
Schwerpunkt der Tätigkeit freiberuflich war und der gewerbliche Teil nur einen geringen
Anteil hatte; Stichwort Infektionstheorie. |
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.1998, 14 K
88/96
Ein Softwareprogrammierer, der nicht die
"klassische" Ingenieurausbildung besitzt, kann als ingenieurähnlicher
Freiberufler zu behandeln sein, wenn sein Wissen dem eines Ingenieurs entspricht. |
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Entscheidungen |
Fin.Min. Thüringen, Erlaß vom 10.11.1998, S 7104 A 14
202.2
Nur wenn die Vorgründungsgesellschaft nachhaltig entgeltliche Leistungen
ausführt, ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Erst mit der noch im HR einzutragenden
Vor-GmbH und der eingetragen GmbH besteht umsatzsteuerliche Identität, die zum
Vorsteuerabzug berechtigt. |
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Privat genutzer Dienstwagen
Allgemeines
Gerne wird der "Geschäftswagen" auch privat genutzt. Für die
Einkommensteuer setzt der Fiskus den Privatanteil mit 1% pro Kalendermonat des
inländischen Listenpreise an. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden.
Der für die Einkommensteuer errechnete 1%-Wert kann aus Vereinfachungsgründen auch für
den Eigenverbrauch in der Umsatzsteuererklärung angesetzt werden. |
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Entscheidungen |
FG Münster, Mai 1998
Mit einer Entscheidung des FG Münster im Mai 1998 ist von der
Zulässigkeit der 1%-Regelung im Einkommenssteuerbereich auszugehen. |
BMF-Schreiben vom 16. 2. 1999, -IV D 1 S 7102
3/99
Abschnitt 155 Abs. 5 Satz 3 UStR ist nicht mehr
anzuwenden. Die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten sind für die umsatzsteuerliche
Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt für alle noch nicht
bestandskräftigen Fälle. |
BMF Schreiben vom 8. Juni 1999, IV D 1 S 7300 63/99
Das Schreiben erläutert die umsatzsteuerlichen Behandlung von
unternehmerisch genutzten Fahrzeugen. Es beinhaltet u.a. Regelungen zum Erwerb von
Fahrzeugen vor und nach dem Stichtag, zur Fahrzeugüberlassung an Mitarbeiter und zur
Miete/Leasing von Fahrzeugen |
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Entscheidungen |
FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.9.1998, 6 V 45/97
Die Reisekosten eines GmbH-Geschäftsführers sind nicht als
lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu behandeln, wenn die Reise neben touristischem
Programm überwiegend berieblichen Zwecken dient. Hier überwog das eigenbetriebliche
Interesse den Erholungseffekt, da der Geschäftsführer zudem mit der Reiseleitung betraut
war. |
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