Steuerrecht

Umsatzsteuer und e-Commerce

Allgemeines

Der Umsatzsteuer unterliegen unter anderem Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt. Mit dem Einzug des electronic commerce in den Unternehmensalltag wird die Umsatzsteuer vor eine neue Herausforderung gestellt.
Wie sind die via Internet angebotenen Leistungen umsatzsteuerlich zu qualifizieren und wie ist die Erhebung der Umsatzsteuer zu bewerkstelligen?
Die Fragen stellen sich nur für sonstige Leistungen. Für Lieferungen, Ware ist ein körperlicher Gegenstand, kann auf die bewährten Regeln zurückgegriffen werden. Allenfalls der Vertrag wird im Internet geschlossen.

Entscheidungen, amtliche Erlasse

OFD Düsseldorf, Vfg. Vom 11.11999, S 7100 A – St 141

Wird Standard-Software via Internet oder anderen elektronischen Netzen überlassen, handelt es sich um eine sonstige Leistung, § 3a Abs. 4 Nr.5 UStG. Die verschiedenen Fälle der Ortsbestimmung werden beschrieben. Der Verkauf von Standard-Software auf Datenträger gilt nach wie vor als Lieferung, Abschn. 25 Abs.2 Nr.7 Satz 2 UStR. Es gilt der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs.1 UStG.

Voller Steuersatz für Standardsoftware

BFH, Urteil vom 13.3.1997, V R 13/96

Die Veräußerung von Standardsoftware unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz. Es handelt sich bei der Veräußerung von Standardsoftware nicht um die Einräumung und Übertragung von Rechten nach dem UrhG mit der Folge des ermäßigten Steuersatzes von 7%.

OFD Koblenz, Rdvfg. Vom 22.6.1998, S 7100 A – St 512

Wird Standart-Software via Internet überlassen, liegt eine sonstige Leistung vor, § 3 Abs. 9 UStG. Der Leistungsort bestimmt sich gem. § 3a Abs. 4 Nr. 5 (Überlassung von Informationen) iVm. Abs. 3 UStG

OFD Hannover, Vfg. Vom 13.1.1997, S 7280 – 129 – StH 542 / S 7300 – 435 – StO 354

Werden entgeltliche Dienstleistungen über Btx, Datex-J oder T-Online von der Deutschen Telekom AG für Namen und Rechnung des Dienstleistungsanbieters in Rechnung gestellt, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich. Regelmäßig fehlt es der Rechnung der Deutschen Telekom AG am erforderlichen Einzelnachweis.

Ertragsteuer und e-Commerce

Allgemeines

Die Nutzung des Internet mit seinen vielfältigen Möglichkeiten im Unternehmensalltag führt auch zu Fragen im Bereich der Ertragssteuer.
Werden über einen Server Dienstleistungen angeboten und zum Erwerb bereitgestellt, stellt sich die Frage, ob der Server eine Betriebsstätte zu begründen vermag. Ist dies der Fall, bietet sich die Möglichkeit eines Servers im Ausland. Die Einkünfte des Servers unterliegen dann der ausländischen Steuerhoheit.

Entscheidungen

Pipeline Urteil

BFH, Urteil vom 30.10.1996, II R 12/92

Die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlichen Voraussetzungen kann eine unterirdische Rohrleitung erfüllen.

Bilanzierung von Internetauftritten

Allgemeines

Neben der Euphorie und der Genugtuung am neuen Medium Internet teilzuhaben, sollte der Unternehmer die bilanzielle Behandlung der Kosten seiner Internet-Aktvität nicht außer Acht lassen. Kosten entstehen für die Entwicklung der Homepage, für die laufende Pflege und Wartung der Homepage und für den Provider.
Die Kosten können als Aufwand zu buchen sein oder sie sind zu aktivieren.
Die Kosten sind zu aktivieren, wenn es sich bei der Homepage um ein (immaterielles) Wirtschaftsgut handelt, das der Unternehmer entgeltlich erworben hat und für das Unternehmen einen Vorteil und Nutzen beinhaltet, der über den Bilanzstichtag hinaus gegeben ist.
Zu beachten ist, das die verlinkten Inhalte einer Homepage allzuschnell als einheitliches Wirtschaftsgut gesehen werden. Steuerlich ist zu unterscheiden. Enthält die Homepage Inhalte, die nur einen kurzen Nutzen haben, z.B. saisonbedingte Angebote, sind die damit verbundenen Kosten der Homepage nicht zu aktivieren. Dies ist auch logisch, da derartige Angebote nur durch die Software-Steuerung mit dem Rest der Homepage verbunden sind und keine dauerhafte Verbindung besteht.
Die laufenden Kosten der Internet-Präsenz können nachträgliche Herstellungskosten sein und sind zu aktivieren oder die laufenden Kosten sind Erhaltungsaufwand und damit periodengerecht als Aufwand zu buchen. Gelten die laufenden Kosten einer Verbesserung der Homepage, werden sie als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren sein. Werden einzelne Inhalte der Homepage nur gegen andere Inhalte, z.B. Warenangebote, ersetzt, sind sie in der betreffenden Periode als Aufwand zu buchen.

Umsatzsteuer und Software

Entscheidungen

Umsatzsteuersatz bei Softwareüberlassung

FG München, Urteil vom 29.11.1995, 3 K 2355/94, nrk

Die Umsätze aus Softwareüberlassung unterliegen dem Regelsteuersatz der USt (v.z.Z. 16 %). Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anzuwenden, da die Benutzung der Software keinen urheberrechtlich relevanten Vorgang darstellt.

Ermäßigter Steuersatz für Softwareerstellung

BFH, Beschluß vom 13. März 1997, V B 120/96 (FG Berlin)

Werden neben der werkvertraglich geregelten Softwareentwicklung auch die urheberrechtlichen Schutzrechte übertragen und eingeräumt, ist nicht in Haupt- und Nebenleistung zu unterscheiden. Es handelt sich um eine einheitliche Leistung, es gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (v.z.Z. 7 %)

Werbungskosten: Computer, Peripheriegeräte und Software

Entscheidungen, amtliche Erlasse

OFD Saarbrücken, Vfg vom 11.7.1997, S 2354 – 14 – St 222

Die Anschaffungskosten für Computer, Peripheriegeräte und Software können regelmäßig nicht objektiv einem beruflichen und einem privaten Teil zugeordnet werden. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß er die Geräte ausschließlich beruflich nutzt, können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Die Verfügung enthält eine Liste von Abgrenzungsmerkmalen, die eine berufliche Veranlassung vermuten lassen.

Freiberufler oder Gewerbetreibende

Entscheidungen

Gewerbesteuer für Freiberufler

BFH, Urteil vom 24.4.1997, IV R 60/95

Werden neben freiberuflichen Leistungen auch gewerbliche Leistungen erbracht, liegt insgesamt eine gewerbliche Betätigung vor. Dies gilt auch, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit freiberuflich war und der gewerbliche Teil nur einen geringen Anteil hatte; Stichwort Infektionstheorie.

Softwareprogrammierer als ingenieurähnliche Tätigkeit und freie Berufe

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.1998, 14 K 88/96

Ein Softwareprogrammierer, der nicht die "klassische" Ingenieurausbildung besitzt, kann als ingenieurähnlicher Freiberufler zu behandeln sein, wenn sein Wissen dem eines Ingenieurs entspricht.

Unternehmen und Umsatzsteuer

Allgemeines

Entscheidungen

Vorgründungsgesellschaft und Vorsteuerabzug

Fin.Min. Thüringen, Erlaß vom 10.11.1998, S 7104 A – 14 – 202.2

Nur wenn die Vorgründungsgesellschaft nachhaltig entgeltliche Leistungen ausführt, ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Erst mit der noch im HR einzutragenden Vor-GmbH und der eingetragen GmbH besteht umsatzsteuerliche Identität, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Privat genutzer Dienstwagen

Allgemeines

Gerne wird der "Geschäftswagen" auch privat genutzt. Für die Einkommensteuer setzt der Fiskus den Privatanteil mit 1% pro Kalendermonat des inländischen Listenpreise an. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden.
Der für die Einkommensteuer errechnete 1%-Wert kann aus Vereinfachungsgründen auch für den Eigenverbrauch in der Umsatzsteuererklärung angesetzt werden.

Entscheidungen

1%-Regelung

FG Münster, Mai 1998

Mit einer Entscheidung des FG Münster im Mai 1998 ist von der Zulässigkeit der 1%-Regelung im Einkommenssteuerbereich auszugehen.

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch

BMF-Schreiben vom 16. 2. 1999, -IV D 1 – S 7102 – 3/99

Abschnitt 155 Abs. 5 Satz 3 UStR ist nicht mehr anzuwenden. Die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten sind für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab dem 1.4.1999

BMF Schreiben vom 8. Juni 1999, IV D 1 – S 7300 – 63/99

Das Schreiben erläutert die umsatzsteuerlichen Behandlung von unternehmerisch genutzten Fahrzeugen. Es beinhaltet u.a. Regelungen zum Erwerb von Fahrzeugen vor und nach dem Stichtag, zur Fahrzeugüberlassung an Mitarbeiter und zur Miete/Leasing von Fahrzeugen

Reisekosten

Entscheidungen

Reisekosten als geldwerter Vorteil?

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.9.1998, 6 V 45/97

Die Reisekosten eines GmbH-Geschäftsführers sind nicht als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu behandeln, wenn die Reise neben touristischem Programm überwiegend berieblichen Zwecken dient. Hier überwog das eigenbetriebliche Interesse den Erholungseffekt, da der Geschäftsführer zudem mit der Reiseleitung betraut war.