Software

Softwarekauf

Allgemeines

Für Softwareverträge kommt der vertragstypologischen Einordnung besondere Beachtung zu. Die an den jeweiligen Vertragstyp anschließenden Regeln sind sehr unterschiedlich.
Für die erste Unterteilung steht fest, daß Computerprogramme als Sache zu behandeln sind, arg.: Computerprogramme müssen notwendigerweise auf einem Informationsträger verkörpert sein. Daraus ergibt sich:
-Individualsoftware:
Die Erstellung von Individualsoftware oder die Anpassung von Standardsoftware an individuelle Bedürfnisse gilt als Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen, § 651 Abs.1 Satz 2 2.Halbsatz BGB. Im wesentlichen gelten die werkvertraglichen Vorschriften.
-Standardsoftware:
-Überlassung auf Dauer:Es sind die Regeln des Kaufvertrages anzuwenden.
-Überlassung auf Zeit:Es sind die Regeln des Mietvertrages anzuwenden

Wichtig: Wird in einer AGB-Klausel für den Softwarevertrag eine andere Vertragsart gewählt, kann die AGB-Klausel wegen der Wahl einer unpassenden Vertragsart unwirksam sein.

Entscheidungen

Mängelrügen bei Soft- und Hardwarefehlern

OLG Köln, Urteil vom 18.8.1997, 19 U 43/97

Verfügt der Erwerber von Soft- und Hardware nicht über nennenswerte EDV-Kenntnisse, genügt er seiner Substantiierungspflicht, wenn er die Fehler so beschreibt, daß sie für einen Sachverständigen prüfbar sind.

CPU-Klausel und Programmsperre

LG Frankfurt, Urteil vom 17.12.1998, 2/3 O 266/97, nrk

Die Bestimmung in vorformulierten Lizenzverträgen, wonach der Anwender die Software ausschließlich auf der vereinbarten Hardware benutzen darf (CPU-Klausel), andernfalls wird eine Programmsperre aktiv, ist unwirksam. Dem Anwender kann es nicht verwehrt werden, die vorhandene Hardware gegen neue Hardware zu ersetzen.

Zur "Ablieferung" von Standardsoftware

BGH, Urteil vom 22.12.1999, VIII ZR 299/98

Als "Ablieferung" im Sinne von § 377 HGB gilt die vollständige Übergabe der Ware in den Machtbereich des Käufers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sonderregeln für Software, z.B. ein störungsfreier Programmlauf, sind gesetzlich nicht vorgesehen und widersprechen der Intention nach schneller Mängelregulierung.

Software-Erstellung

Entscheidungen

Inhalt der Dokumentation

BGH, Urteil vom 5.7.1989, VIII ZR 334/88

"... . Handbücher, auch Bedienungsanleitungen oder Dokumentationen bezeichnet, enthalten – in Wort oder geographischer Darstellung - eine Beschreibung des –technischen- Aufbaus der Anlage, ihrer Funktionen, ggfs. Der Möglichkeiten der Kombination mit anderen Geräten, sowie ihrer Veränderung oder Ergänzung. Sie vermitteln die Summe aller Kenntnisse, die erforderlich sind, um die Anlage bedienungsfehlerfrei und zur Verwirklichung des mit ihrer Anschaffung vertraglich vorgesehenen Zwecks nutzen zu können. ..."

Dokumentation ist Hauptleistungspflicht

OLG Köln, Urteil vom 26.5.1998, 4 U 34/97

Auch ohne schriftliche Erwähnung im Vertrag gehört die Lieferung einer umfassenden Dokumentation zur Hauptleistungspflicht.

Softwareerstellung im Arbeitsverhältnis

KG, Beschluß vom 28.1.1997, 5 W 6232/96

Auch wenn die Softwareerstellung nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses ist, steht dem Arbeitgeber die wirtschaftliche Nutzung der Software zu. Voraussetzung ist, das der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Rahmen seiner Tätigkeit das Programm erstellt hat.

Titelschutz für Computerprogramme

BGH, Urteil vom 15.1.1998, I ZR 282/95

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, Computerprogramme sind dem Werktitelschutz nach Markenrecht zugänglich. Vorgelagerter Titelschutz ist mit öffentlicher Ankündigung des Produktes möglich, wenn das Produkt in angemessener Zeit folgt.

Eigentumsvorbehalt nicht für Software

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. 8.1998, 22 U 8/98

Die Möglichkeit des Eigentumsvorbehaltes, Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Leistenden, gilt nur für bewegliche Sachen. Software ist keine bewegliche Sache, auch wenn sie auf einem Datenträger verkörpert ist.

Softwareerstellung gilt als Werkvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.1997, 22 U 3/97

Die Erstellung von Software gilt als Werkvertrag. Selbst wenn kein Pflichtenheft erstellt, der Vertrag als Dienstvertrag bezeichnet und der Preis nach Zeitaufwand berechnet wird, schuldet der Ersteller dennoch den werkvertraglich typischen Erfolg der Leistung – das Funktionieren des Programms.

Vergabe von Lizenzen

OLG Frankfurt, Urteil vom 9.9.1997, 11 U 6/97

Die Vergabe von Lizenzen setzt ein entsprechendes Nutzungsrecht voraus. Beinhaltet ein Nutzungsrecht nicht die Möglichkeit zur Vergabe von weiteren Unterlizenzen zur Verbreitung und Vervielfältigung, können daraus gegenüber den "Lizensierten" Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche erwachsen.

Verjährungsfristen bei Softwareerstellung

OLG Hamm, Urteil vom 1.10.1997, 13 U 57/97

Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abnahme oder endgültiger Abnahmeverweigerung des Werkes. Für die Softwareerstellung sind die Bestimmungen des Werkvertrages anzuwenden.

Unterstützung bei Erstellung des Pflichtenheftes

OLG Köln, Urteil vom 6.3.1998, 19 U 228/97

Der Softwareanbieter hat den Abnehmer an der Erstellung des Pflichtenheftes zu ünterstützen, möchte er nicht in die Verantwortung gezogen werden. Dabei sind die gewünschten Anforderungen eines Programms ebenso zu klären wie mögliche Probleme und Lösungsalternativen.

Vorzeitige Beendigung von Softwarepflegeverträgen ausgeschlossen

OLG Köln, Urteil vom 17.7.1998, 19 U 9/98

Wird in einem Softwarepflegevertrag seitens des Anbieters eine Vertragslaufzeit von mehreren Jahren eingegangen, kann der Anbieter den Softwarepflegevertrag nicht vorzeitig beenden.

Pflichten des Anbieters

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.8.1998, 8 U 241/97

Für die zur Problemlösung angebotene Maßnahme trifft den Anbieter eine Erkundigungspflicht, ob sich die angebotene Maßnahme auch in das System des Kunden integrieren läßt

Keine Millenium-Fähigkeit als Mangel

LG Leipzig, Urteil vom 23.7.1999, 3 O 2479/99

Ob für die Software die 2000-Jahr-Fähigkeit vereinbart wurde oder nicht, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Selbst wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, kann ein Mangel in Ansehung der übliche Nutzungsdauer, des Vertragszwecks und dem Projektvolumen vorliegen (Vertragsschluß hier 1993), selbst wenn die Software im Zeitpunkt ihrer Erstellung den anerkannten Regeln der Technik entsprach.

Anforderungen für urheberrechtlichen Programmschutz

OLG München, Urteil vom 27.5.1999, 6 U 5497/98

Dem UrhG folgend besteht für Computerprogramme grundsätzlich Urheberschutz. Für die Darlegung reiche es aus, wenn der Urheber beschreibt, dass das Programm nicht ganz banal ist und auf eigener geistigen Tätigkeit beruht. Eine entspr. der Vorinstanz verlangte kreative Eigenleistung ist nicht notwendig.

Andere Entscheidungen

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Prüfungspflicht bei Diskettenlieferung

OLG Köln, Urteil vom 6.3.1998, 19 U 186/97

Im kaufmännischen Verkehr besteht die Pflicht, Waren nach Ablieferung unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen, will man sie geltend machen. Dies gilt auch für Falschlieferungen.
Bei Massengütern genügen Stichproben, wenn sie repräsentativ und in einem angemessenen Verhältnis zur Liefermenge stehen.
Bei einer Lieferung von 20.000 Disketten reicht die Untersuchung von 15 bis 20 Disketten nicht aus. Bei 200 Stichproben sah das Gericht eher das angemessene Verhältnis Lieferung /Stichprobe.

Wandlungsrecht bei Programmabsturz

OLG Köln, Urteil vom 27.3.1998, 19 U 237/96

Sind Thermoeffekte in der Hardware ursächlich für regelmäßige Programmabstürze, steht dem Käufer ein Wandlungsrecht der Computeranlage zu. Ob darüber hinaus auch eine fehlerhafte Bedienung der Computeranlage vorliegt, ist unerheblich.

unverzügliche Prüfungspflicht nach Lieferung

AG Passau, Urteil vom 22.7.1998, 2 C 239/97

Im beiderseitigen Handelsgeschäft ist der Abnehmer von Hard- und Software verpflichtet, unverzüglich nach Lieferung etwaige Mängel zu rügen, möchte er sein Rügerecht nicht verlieren. In der Branche gelten 8 Tage als üblich.

Prüfungszeitraum von EDV-Systemen

OLG München, Urteil vom 11.3.1998, 7 U 2964/97

Für Untersuchungs- und Rügepflichten unter Kaufleuten gelten bei komplexen EDV-Systemen 3-5 Wochen als noch unverzüglich i.S.v. § 377 HGB.