|
Software |
Softwarekauf
Allgemeines
Für Softwareverträge kommt der vertragstypologischen Einordnung
besondere Beachtung zu. Die an den jeweiligen Vertragstyp anschließenden Regeln sind sehr
unterschiedlich.
Für die erste Unterteilung steht fest, daß Computerprogramme als Sache zu behandeln
sind, arg.: Computerprogramme müssen notwendigerweise auf einem Informationsträger
verkörpert sein. Daraus ergibt sich:
-Individualsoftware:
Die Erstellung von Individualsoftware oder die Anpassung von Standardsoftware an
individuelle Bedürfnisse gilt als Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen,
§ 651 Abs.1 Satz 2 2.Halbsatz BGB. Im wesentlichen gelten die werkvertraglichen
Vorschriften.
-Standardsoftware:
-Überlassung auf Dauer:Es sind die Regeln des Kaufvertrages anzuwenden.
-Überlassung auf Zeit:Es sind die Regeln des Mietvertrages anzuwenden
Wichtig: Wird in einer AGB-Klausel für den Softwarevertrag eine andere
Vertragsart gewählt, kann die AGB-Klausel wegen der Wahl einer unpassenden Vertragsart
unwirksam sein. |
|
Entscheidungen |
OLG Köln, Urteil vom 18.8.1997, 19 U 43/97
Verfügt der Erwerber von Soft- und Hardware nicht über nennenswerte
EDV-Kenntnisse, genügt er seiner Substantiierungspflicht, wenn er die Fehler so
beschreibt, daß sie für einen Sachverständigen prüfbar sind. |
LG Frankfurt, Urteil vom 17.12.1998, 2/3 O 266/97, nrk
Die Bestimmung in vorformulierten Lizenzverträgen, wonach der Anwender
die Software ausschließlich auf der vereinbarten Hardware benutzen darf (CPU-Klausel),
andernfalls wird eine Programmsperre aktiv, ist unwirksam. Dem Anwender kann es nicht
verwehrt werden, die vorhandene Hardware gegen neue Hardware zu ersetzen. |
BGH, Urteil vom 22.12.1999, VIII ZR 299/98
Als "Ablieferung" im Sinne von § 377 HGB gilt die vollständige
Übergabe der Ware in den Machtbereich des Käufers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Sonderregeln für Software, z.B. ein störungsfreier Programmlauf, sind gesetzlich nicht
vorgesehen und widersprechen der Intention nach schneller Mängelregulierung. |
|
Entscheidungen |
BGH, Urteil vom 5.7.1989, VIII ZR 334/88
"... . Handbücher, auch Bedienungsanleitungen oder Dokumentationen
bezeichnet, enthalten in Wort oder geographischer Darstellung - eine Beschreibung
des technischen- Aufbaus der Anlage, ihrer Funktionen, ggfs. Der Möglichkeiten der
Kombination mit anderen Geräten, sowie ihrer Veränderung oder Ergänzung. Sie vermitteln
die Summe aller Kenntnisse, die erforderlich sind, um die Anlage bedienungsfehlerfrei und
zur Verwirklichung des mit ihrer Anschaffung vertraglich vorgesehenen Zwecks nutzen zu
können. ..." |
OLG Köln, Urteil vom 26.5.1998, 4 U 34/97
Auch ohne schriftliche Erwähnung im Vertrag gehört die Lieferung einer
umfassenden Dokumentation zur Hauptleistungspflicht. |
KG, Beschluß vom 28.1.1997, 5 W 6232/96
Auch wenn die Softwareerstellung nicht Gegenstand des
Arbeitsverhältnisses ist, steht dem Arbeitgeber die wirtschaftliche Nutzung der Software
zu. Voraussetzung ist, das der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Rahmen seiner
Tätigkeit das Programm erstellt hat. |
BGH, Urteil vom 15.1.1998, I ZR 282/95
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, Computerprogramme sind dem
Werktitelschutz nach Markenrecht zugänglich. Vorgelagerter Titelschutz ist mit
öffentlicher Ankündigung des Produktes möglich, wenn das Produkt in angemessener Zeit
folgt. |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. 8.1998, 22 U 8/98
Die Möglichkeit des Eigentumsvorbehaltes, Ware bleibt
bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Leistenden, gilt nur für bewegliche Sachen.
Software ist keine bewegliche Sache, auch wenn sie auf einem Datenträger verkörpert ist. |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.1997, 22 U 3/97
Die Erstellung von Software gilt als Werkvertrag.
Selbst wenn kein Pflichtenheft erstellt, der Vertrag als Dienstvertrag bezeichnet und der
Preis nach Zeitaufwand berechnet wird, schuldet der Ersteller dennoch den werkvertraglich
typischen Erfolg der Leistung das Funktionieren des Programms. |
OLG Frankfurt, Urteil vom 9.9.1997, 11 U 6/97
Die Vergabe von Lizenzen setzt ein entsprechendes Nutzungsrecht voraus.
Beinhaltet ein Nutzungsrecht nicht die Möglichkeit zur Vergabe von weiteren Unterlizenzen
zur Verbreitung und Vervielfältigung, können daraus gegenüber den
"Lizensierten" Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche erwachsen. |
OLG Hamm, Urteil vom 1.10.1997, 13 U 57/97
Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten. Die
Verjährungsfrist beginnt mit Abnahme oder endgültiger Abnahmeverweigerung des Werkes.
Für die Softwareerstellung sind die Bestimmungen des Werkvertrages anzuwenden. |
OLG Köln, Urteil vom 6.3.1998, 19 U 228/97
Der Softwareanbieter hat den Abnehmer an der Erstellung des
Pflichtenheftes zu ünterstützen, möchte er nicht in die Verantwortung gezogen werden.
Dabei sind die gewünschten Anforderungen eines Programms ebenso zu klären wie mögliche
Probleme und Lösungsalternativen. |
OLG Köln, Urteil vom 17.7.1998, 19 U 9/98
Wird in einem Softwarepflegevertrag seitens des Anbieters eine
Vertragslaufzeit von mehreren Jahren eingegangen, kann der Anbieter den
Softwarepflegevertrag nicht vorzeitig beenden. |
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.8.1998, 8 U 241/97
Für die zur Problemlösung angebotene Maßnahme trifft den Anbieter eine
Erkundigungspflicht, ob sich die angebotene Maßnahme auch in das System des Kunden
integrieren läßt |
LG Leipzig, Urteil vom 23.7.1999, 3 O 2479/99
Ob für die Software die 2000-Jahr-Fähigkeit vereinbart wurde oder nicht,
bestimmt sich nach dem Einzelfall. Selbst wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, kann
ein Mangel in Ansehung der übliche Nutzungsdauer, des Vertragszwecks und dem
Projektvolumen vorliegen (Vertragsschluß hier 1993), selbst wenn die Software im
Zeitpunkt ihrer Erstellung den anerkannten Regeln der Technik entsprach. |
OLG München, Urteil vom 27.5.1999, 6 U 5497/98
Dem UrhG folgend besteht für Computerprogramme grundsätzlich
Urheberschutz. Für die Darlegung reiche es aus, wenn der Urheber beschreibt, dass das
Programm nicht ganz banal ist und auf eigener geistigen Tätigkeit beruht. Eine entspr.
der Vorinstanz verlangte kreative Eigenleistung ist nicht notwendig. |
|
Entscheidungen |
OLG Köln, Urteil vom 6.3.1998, 19 U 186/97
Im kaufmännischen Verkehr besteht die Pflicht, Waren nach Ablieferung
unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen, will man sie geltend machen. Dies gilt
auch für Falschlieferungen.
Bei Massengütern genügen Stichproben, wenn sie repräsentativ und in einem angemessenen
Verhältnis zur Liefermenge stehen.
Bei einer Lieferung von 20.000 Disketten reicht die Untersuchung von 15 bis 20 Disketten
nicht aus. Bei 200 Stichproben sah das Gericht eher das angemessene Verhältnis Lieferung
/Stichprobe. |
OLG Köln, Urteil vom 27.3.1998, 19 U 237/96
Sind Thermoeffekte in der Hardware ursächlich für regelmäßige
Programmabstürze, steht dem Käufer ein Wandlungsrecht der Computeranlage zu. Ob darüber
hinaus auch eine fehlerhafte Bedienung der Computeranlage vorliegt, ist unerheblich. |
AG Passau, Urteil vom 22.7.1998, 2 C 239/97
Im beiderseitigen Handelsgeschäft ist der Abnehmer von Hard- und Software
verpflichtet, unverzüglich nach Lieferung etwaige Mängel zu rügen, möchte er sein
Rügerecht nicht verlieren. In der Branche gelten 8 Tage als üblich. |
OLG München, Urteil vom 11.3.1998, 7 U 2964/97
Für Untersuchungs- und Rügepflichten unter Kaufleuten gelten bei
komplexen EDV-Systemen 3-5 Wochen als noch unverzüglich i.S.v. § 377 HGB. |
|
|